Für Arbeitgeber des öffentlichen Diensts gilt, ebenso wie in der Privatwirtschaft, die Verpflichtung zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung nach § 5 in Verbindung mit § 3 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Arbeitgeber in Deutschland sind dazu aufgefordert, alle Risiken und Gefährdungen in einer Gefährdungsbeurteilung zu erfassen und zu bewerten. Die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung sind die Grundlage für Schutz- und Präventionsmaßnahmen im Unternehmen.
Gefährdungsbeurteilung während der COVID-19 Pandemie
Ziel der Gefährdungsbeurteilung ist es zu ermitteln, welche Maßnahmen erforderlich sind, um Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit zu gewährleisten. Diese Fürsorgepflicht des Arbeitgebers hat durch die Corona-Pandemie an Aktualität und Bedeutung gewonnen. Neben dem Arbeitsschutzgesetz, der Arbeitsstättenverordnung und den zur Konkretisierung ergangenen Arbeitsstättenrichtlinien haben die Dienststellen aktuell auch die SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel zu beachten. Diese ergänzt den SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard ("C-ASS") vom 16.4.2020. Die SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel konkretisiert für den Zeitraum der epidemischen Lage von nationaler Tragweite gemäß § 5 Infektionsschutzgesetz die Anforderungen an den Arbeitsschutz.
Gemäß Ziffer 3 der Arbeitsschutzregel sind Gefährdungsbeurteilungen unter Berücksichtigung der neuen Erkenntnisse der Gefährdungen in Verbindung mit COVID-19 zu aktualisieren. Die Arbeitsschutzregel beschreibt konkrete Maßnahmen für alle Bereiche des Wirtschaftslebens, mit denen das Infektionsrisiko für Beschäftigte gesenkt werden kann. Aufgeführt sind unter anderem konkrete Vorgaben zum richtigen Lüften, zur räumlichen Gestaltung von Arbeitsplätzen, zur Vorhaltung von Desinfektionsmitteln und der Nutzung von Gemeinschaftsräumen sowie zum Tragen von Mund-Nase-Bedeckungen. Ebenso finden sich Regelungen zur Handhabung von Dienstreisen, Besprechungen, der Einrichtung von Homeoffice wie auch zum Umgang mit Verdachtsfällen von COVID-19-Infektionen und mit besonders schutzbedürftigen Beschäftigten ("Risikogruppen").
Fürsorgepflicht in der österreichischen Gesetzgebung
In Österreich ist der Dienstgeber nach § 18 Angestelltengesetz (AngG) verpflichtet, "auf seine Kosten alle Einrichtungen bezüglich der Arbeitsräume und Gerätschaften herzustellen und zu erhalten, die mit Rücksicht auf die Beschaffenheit der Dienstleistung zum Schutze des Lebens und der Gesundheit der Angestellten erforderlich sind". Weitere Regelungen finden sich in Nebengesetzen, so etwa im ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), im Arbeitszeitgesetz, im Arbeitsruhegesetz und in Sonderbestimmungen für bestimmte Branchen (etwa in Kollektivverträgen).Gemeinsam mit Partnern hat die International SOS Foundation Leitfäden für Deutschland und Österreich sowie eine internationale Version auf den Markt gebracht, die das Thema Gefährdungsbeurteilung für berufliche Auslandsreisen und Entsendungen intensiver beleuchten.